Nationale Meldungen und Notrufnummern für das Inverkehrbringen chemischer Produkte in Europa

Auf dieser Webseite wurde in den vergangenen Jahren ein Dokument angeboten, das über die nationalen Regelungen für die Meldung von Produkten mit gefährlichen Eigenschaften in Europa gemäß der CLP-Verordnung Art. 45 informiert. Dieses Dokument stellte eine Hilfe dar, um einen Überblick über die die sehr unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Systeme zu bekommen und über die hinterlegten Links auf die Webseiten der in den einzelnen Staaten benannten Stellen zu gelangen.

 

Vom 1. Januar 2021 an ist die Meldung der Produkte nach einem europaweit harmonisierten Verfahren verpflichtend. Die neuen Vorschriften werden in der Verordnung (EU) 2017/542 vom 22. März 2017 und der delegierten Verordnung (EU) 2020/11 vom 29. Oktober 2019 beschrieben. Die Neuerungen betreffen hauptsächlich den Anhang VIII. Daraus ergeben sich unter anderem neue Mitteilungspflichten, Kennzeichnungspflichten, Angaben im Sicherheitsdatenblatt; Erstellen von Rezepturidentifikator (UFI) und andere.

 

Durch das neue europaweit einheitliche Verfahren (Poison Centre Notification, PCN-Verfahren) sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, Meldungen nach diesem Verfahren entgegenzunehmen, unabhängig davon, ob sie eigene IT-Systeme geschaffen haben, in welche die IUCLID-Dossiers übertragen werden können oder ob sie die Dossiers einzeln in einer eigens dafür geschaffenen Datenbank der ECHA abrufen müssen. Nicht alle Staaten haben das rechtzeitig realisiert. Stand Februar 2021 haben 19 Staaten erklärt, dass sie Produktmeldungen nach dem PCN-Verfahren entgegennehmen können. Es ist zu erwarten, dass in den nächsten Wochen und Monaten mehr und mehr Staaten PCN-Meldungen entgegennehmen. Unter folgendem Link ist der aktuelle Status abrufbar:

 

https://poisoncentres.echa.europa.eu/documents/1789887/5674408/msd_en.pdf/

 

Daraus folgt, dass die früheren unterschiedlichen nationalen Vorschriften zur Produkt-meldung durch das PCN-Verfahren abgelöst werden. Es gibt wenige Ausnahmen, so zum Beispiel ist die Meldung industrieller Gemische nach dem bisherigen Verfahren in Deutschland, Österreich und Italien weiterhin bis Ende 2023 möglich.

 

Mit der Novellierung von CLP Anhang VIII hat das Dokument zur Produktmeldung seine Bedeutung verloren. Daher wird es kein weiteres Update geben. Es ist auch nicht mehr sinnvoll, das Dokument zu erwerben. Daher wurde die Bestellseite entfernt. Rückfragen hierzu sind aber weiterhin möglich.

 


In einer weiteren Dokumentation "Giftnotrufnummern in Europa" sind die verfügbaren nationalen Notrufnummern für Abschnitt 1.4 des Sicherheitsdatenblatts sowie die zuständigen nationalen Behörden/Giftinformationszentren für die europäischen Staaten (EU, EWR, Russland) aufgeführt. Dieses Dokument ist weiterhin aktuell und kann zu einem Preis von 96 € erworben werden.